Gemini Deep Research — Grothues §31 Befangenheit

Datei: working_data/deep_research/klaus_grothues/Befangenheit im Wadersloher Windkraft-Streit.pdf Erstellt: 18.03.2026 (Gemini 2.5 Pro mit Webzugriff) Vertrauen: Mittel-hoch — KI-synthetisiert, aber juristische Dogmatik korrekt dargestellt. Zitiert OVG NRW-Urteile mit Aktenzeichen. Sessionnet-Daten decken sich mit eigener Auswertung.


Kernergebnisse

Personenprofil Klaus Grothues

MerkmalWertAnmerkung
Jahrgang1968Neu — bisher nicht bekannt
FamilienstandLedigNeu
BerufDiplom-Wirtschaftsingenieur (FH)Bestätigt
ParteiCDUBestätigt
WohnadresseAuf der Drift 7, 59329 Wadersloh OT Liesborn⚠️ KORREKTUR — bisherige Angabe “Herzebrockweg-Bereich” falsch
Vorrangiger BefangenheitsgrundWohnort im Einzugsbereich Bürgerwindpark Liesborn (ProWind)

Ehrenämter (aus PDF, Ergänzungen)

AmtOrganisation
Aktives Mitglied (Trompete)Feuerwehrkapelle Liesborn ⚠️ (nicht Diestedde!)
Stellv. VorsitzenderFreundeskreis Liesborner Museumskonzerte
MitgliedPartnerschaftskomitee „Ghana”, Kath. Kirchengemeinde St. Margareta

Verbindungen zu BI / Bühlbecker

Ergebnis: NEGATIV. Keine belegbaren direkten rechtlichen, geschäftlichen oder familiären Verbindungen zur Bürgerinitiative Wadersloh oder zur Familie Hermann Bühlbecker. Rein ideelle Übereinstimmungen oder gemeinsame Vereinszugehörigkeiten begründen keinen §31-Tatbestand.


Rechtliche Analyse §31 GO NRW

Tatbestandsvoraussetzungen

  • §31 Abs.1 GO NRW: Verbot beratender UND entscheidender Mitwirkung bei unmittelbarem Vor- oder Nachteil
  • Gilt universell für Rat UND Ausschüsse (kein Ausschuss-Privileg)
  • „Unmittelbar” = direkte, adäquat-kausale Folge der Entscheidung, kein bloß mittelbarer Effekt
  • Erforderlich: Sonderinteresse — Heraushebung aus Gruppe der übrigen Gemeindeeinwohner

Leiturteil: OVG NRW 2 D 100/17.NE (20.01.2020)

Kernaussage: Bei gemeindeweiter FNP-Konzentrationszonenplanung, der kraft Gesetzes ein das gesamte Gemeindegebiet betreffendes schlüssiges Gesamtkonzept zugrunde liegen muss, fehlt es im Regelfall an einem unmittelbaren Vor- oder Nachteil. → Gruppenbefreiung auf abstrakter Planungsebene.

  • Im Referenzfall: 20 Ratsmitglieder hatten sich für befangen erklärt → OVG erklärte dies für unbegründet
  • Begründung: Abgrenzung eines individuellen Vor-/Nachteils bei flächendeckender Konzentrationszonen-Systematik „nicht sinnvoll durchzuführen”
  • ABER: Sobald die Planung sich von abstrakten Kriterien zu parzellenscharfer Gebietsausweisung verdichtet, entsteht das Sonderinteresse

Heilungsklausel §31 Abs.6 GO NRW

„Die Mitwirkung eines wegen Befangenheit Betroffenen kann nach Beendigung der Abstimmung nur geltend gemacht werden, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war.”

  • Rein mathematisch-kausale Betrachtung: War die Stimme ausschlaggebend?
  • Bei deutlicher Mehrheit (z.B. 12:2) → Beschluss trotz Verstoß rechtmäßig
  • Gilt auch für beratende Phase — es sei denn, nachweisbare psychologische Manipulation des Gremiums (in der Praxis „nahezu unmöglich” darzulegen)

Heilung durch Ratsbeschluss

  • Ausschuss = vorberatendes Gremium, keine eigene Satzungskompetenz
  • Fehlerfreier Ratsbeschluss am 16.03.2026 (Grothues korrekt §31 erklärt) → “heilt” den Ausschuss-Verfahrensfehler
  • Mangel im unselbstständigen Vorbereitungsverfahren schlägt nicht auf den Ratsbeschluss durch

Chronologie Grothues-Sitzungen (aus PDF)

DatumGremiumTOPGrothuesBewertung
19.02.2024BPAFNP WEA Wadersloh-SüdUnbekanntFrühe Grundsatzdebatte — abstrakt
28.01.2026UmweltausschussBürgerwindpark Liesborn (ProWind)Aktiv, ohne §31⚠️ Höchste Sensibilität — Liesborn = sein Wohnort
02.02.2026BPAWindkraft/FNP SachstandAktiv, ohne §31Offene Frage: abstrakt oder konkret?
16.03.2026RatWindkraft/FNP-Änderung§31 erklärt, Raum verlassenFormell korrekt

Szenarien-Bewertung

Szenario A: Reifegrad-Argument (plausibler)

  • Am 02.02.2026 debattierte der BPA noch über abstrakte Kriterien (Mindestabstände, Tabuzonen)
  • Erst die konkretisierten Pläne für die Ratssitzung 16.03. machten das Sonderinteresse sichtbar
  • → Grothues hat den Befangenheitsgrund erst durch die Vorlagen für den Rat objektiv erkennen können
  • Mitwirken im Februar war rechtmäßig
  • ✅ Konsistent mit OVG NRW 2 D 100/17.NE

Szenario B: Unterlassung durch Unkenntnis

  • Falls am 02.02.2026 bereits dieselben parzellenscharfen Planentwürfe vorlagen wie am 16.03. → Verstoß
  • ABER: Selbst dann greifen Heilungsvorschriften (§31 Abs.6 + Ratsbeschluss-Heilung)
  • → Beschluss bleibt wirksam

Fazit

Kein rechtlicher Sprengstoff. Die Befangenheits-Diskrepanz ist erklärbar und rechtlich nicht angreifbar. Politisch als Narrativ nutzbar (“Warum erst im Rat und nicht schon im Ausschuss?”), aber juristisch kein Hebelpunkt.


Klagebefugnis und Aufsicht

Klagebefugnis

  • Ratsmitglieder / Fraktionen: NICHT klagebefugt (OVG NRW 15 B 681/20, ständige Rspr.)
  • §31-Vorschriften dienen dem objektiven öffentlichen Interesse, verleihen kein subjektives Abwehrrecht
  • Klagebefugt: Nur externe Dritte (Projektierer, Anwohner) via §47 VwGO Normenkontrolle
  • Rügefrist: §214/215 BauGB — 1 Jahr nach amtlicher Bekanntmachung, dann unbeachtlich

Kommunalaufsicht

EbeneBehördeFunktion
Untere KommunalaufsichtKreis Warendorf (Landrat)Erste Anlaufstelle, allgemeine Rechtsaufsicht
Obere KommunalaufsichtBezirksregierung MünsterNur bei Untätigkeit des Kreises
  • Aufsicht unterliegt dem Opportunitätsprinzip → kein Einschreiten erzwingbar
  • Prognose: Kein aufsichtliches Eingreifen zu erwarten, da Fehler (falls vorhanden) durch Ratsbeschluss geheilt

Offene Punkte (nicht durch PDF geklärt)

  • Exakter Befangenheitsgrund vom 16.03.2026 (Grundbesitz oder Wohnortnähe?)
  • Abstimmungsverhältnis BPA 02.02.2026 (für §31 Abs.6-Berechnung)
  • Ältere Sitzungen: Windkraft-TOPs vor 2024 mit Grothues-Beteiligung?
  • → Alles klärbar durch Niederschrift Rat 16.03.2026 (in 2–4 Wochen erwartet)